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Satzung

Die Riesling Winzer Leiwen e.V.

 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Die Riesling Winzer Leiwen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leiwen an der Mosel.

 2. Zweck des Vereins

(1) Das Ziel des Vereins ist es, den Moselwein, speziell den typischen Moselriesling zu präsentieren und seine Publikation zu fördern. Wir wollen die Menschen von unserem guten Mosel Riesling überzeugen und Ihnen all seine Facetten näherbringen.  

(2) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zu Bestreitung der Aufwendungen für die satzungsmäßigen Aufgaben verwandt werden.

3. Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

 4. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod einer natürlichen Person oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen diese Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane oder die Interessen des Vereins verstößt. Oder den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder den Ruf des Moselweines schädigt.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

zu wählen und gewählt zu werden und Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele zu unterstützen. Die Satzung gewissenhaft einzuhalten und den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

6. Die Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

7. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • vier Beisitzern und kann beliebig erweitert werden.

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird bei der nächst folgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. die Buchführung;
  5. die Erstellung des Jahresberichts;
  6. die Vorbereitung und
  7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der unter anderem die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

8. Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

9. Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von einem Jahr. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

10. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Einladung muss 8 Tage 14 Tage vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1)         Satzungsänderungen

2)         Wahl des Vorstandes

3)         Wahl des Kassenprüfers

4)         Festlegung der Mitgliedsbeiträge

5)         Auflösung des Vereins

6)         Beschluss der Aktionen und Veranstaltungen des Vereins.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(6) Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder dies von einem Drittel der Mitglieder oder 3 Vorstandsmitgliedern beim Vorsitzenden beantragt wird.

11. Wahlen

(1) Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder Stimmzettel. Geheime Wahl durch Stimmzettel ist erforderlich, wenn Widerspruch gegen die Wahl durch Handzeichen erhoben wird.

(2) Gewählt sind diejenigen der Vorschlagsliste die die meisten Stimmen haben. Bei Stimmgleichheit erfolgt Stichwahl, bei wiederholter Gleichheit entscheidet das Los.

12. Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

13. Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

14. Aufbringung der Mittel

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge oder Zuwendung Dritter.

15. Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Stimmmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Liquidation erfolgt, sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, durch den Vorstand. Im Falle einer Auflösung ist das rechtliche Vereinsvermögen für Zwecke der Weinwerbung zu verwenden.

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 16.04.2018 in Leiwen.

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